Satzung unseres Vereins

Geänderte Vereinssatzung
(laut Generalversammlungsbeschluss vom 31.03.2017)

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Turnerbund 1876 Dillweißenstein e.V.
  2. Sitz des Vereins ist Pforzheim.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim unter Nr. 50420 eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport und die Errichtung und Pflege von Sportanlagen verwirklicht.
  3. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

 

§ 4 Verbandsmitgliedschaft

  1. Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbunds Nord.
  2. Der Verein erkennt die Satzung, Ordnung und Wettkampfbestimmungen des BSB Nord und seiner Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, als verbindlich an.
  3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden.
  2. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder in der Versammlung ab dem vollendeten 15. Lebensjahr.
  3. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen, über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand.
  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss begründet werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder durch den Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig.
  3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angeordnet wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstands sollte den Mitgliedern mitgeteilt werden.

4. Bei Beendung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstands in einer Sitzung, bei der mindestens 2⁄3 der Mitglieder des Gesamtvorstands anwesend sein müssen.

Ausschließungsgründe sind insbesondere

▪ Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins

▪ Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Gesamtvorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Gesamtvorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge und soweit erforderlich, auch einmalige Umlagen erhoben, wobei diese das Dreifache der Beiträge nicht übersteigen darf. Die Beiträge sind grundsätzlich, auch bei unterjähriger Mitgliedschaft, pro Kalenderjahr zu zahlen.
  2. Die Höhe der Beiträge, der Umlagen und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedsgruppen/Abteilungen unterschiedlich festgelegt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
  4. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  5. Ehrenmitglieder sind ganz oder teilweise beitragsfrei.
  6. Abteilungsbeiträge können durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstands.

 

§ 9 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. a)  die Mitgliederversammlung
    2. b)  der Vereinsausschuss
    3. c)  der Gesamtvorstand
    4. d)  der Vorstand nach § 26 BGB
  2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  3. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  4. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 3. trifft grundsätzlich der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Für die Entscheidung einer angemessenen entgeltlichen Vereinstätigkeit des Vorstandes ist die Mitgliederversammlung zuständig.
  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, etc.
  6. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die jeweils aktuell bekannt gegebene Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird, ersatzweise die steuerlichen Vergütungssätze.
  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Ende des Kalenderjahres nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 15. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und an den Abteilungsversammlungen teilnehmen.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand per Aushang in den Aushangkästen (schwarzes Brett). Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen vorliegen. Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand dies beschließt bzw. 10 % der Vereinsmitglieder schriftlich beim Vorstand beantragen.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstands geleitet.
  4. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
  5. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung
  6. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich zur Begründung vorliegen.
  7. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstands;
  2. Entlastung des Gesamtvorstands;
  3. Genehmigung eines evtl. vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für dasnächste Geschäftsjahr;
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands;
  5. Wahl der Beisitzer;
  6. Wahl der Kassenprüfer;
  7. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;
  8. Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
  9. Beschlussfassung bzw. Beschwerden über Vereinsausschlüsse;
  10. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oderBeschluss der Vereinsmitglieder in die Zuständigkeit des Gesamtvorstands fallen;
  1. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  2. Satzungsänderungen, Auflösungen und Fusionen können nur mit einer 3⁄4 Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 12 Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:a) den Mitgliedern des Gesamtvorstands; b) den Abteilungsleitern;
    c) den Beisitzern.Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
  2. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
  3. Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

§ 13 Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
    1. a)  dem 1. Vorstand;
    2. b)  dem 2. Vorstand;
    3. c)  dem Vorstand Finanzen;
    4. d)  dem Vorstand Öffentlichkeitsarbeit;
    5. e)  dem Schriftführer;
    6. f)  dem Vorstand Sport;
    7. g)  dem stellvertretenden Vorstand Sport;
    8. h)  dem Vorstand Jugend;
    9. i)  dem stellvertretenden Vorstand Jugend;
    10. j)  dem Vorstand Liegenschaften.
  2. Die einzelnen Vorstandsämter können von einer oder mehreren Personen wahrgenommen werden. Eine Personalunion ist ebenfalls zulässig.
  1. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amts vorher erklärt haben.
  2. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands vorzeitig aus, kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
  3. Die Mitglieder des Gesamtvorstands haben in der Vorstandsitzung je eine Stimme.
  4. Sitzungen des Gesamtvorstands werden durch den 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung, vom 2. Vorstand einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  5. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 14 Aufgaben und Zuständigkeit des Gesamtvorstands

  1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
  2. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. a)  Führung der laufenden Geschäfte
    2. b)  Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung
    3. c)  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    4. d)  Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    5. e)  Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
    6. f)  Beschlussfassung von Ordnungen
    7. g)  Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern
    8. h)  Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste.

§ 15 Vorstand gem. § 26 BGB

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorstand und den 2. Vorstand vertreten. Die Ämter können doppelt besetzt werden (s. § 13 Ziffer 2).
  2. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

 

§ 16 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
  2. Die Abteilungen sind berechtigt, sich eine eigene Ordnung zu geben. Sofern dies erfolgt, ist sie durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen.
  3. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
  4. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  5. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die Erhebung eines solchen Sonderbeitrages sowie Ausgaben, die den Betrag von € 2.500,00 übersteigen, bedürfen der vorherigen Genehmigung des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand ist zur jederzeitigen Kontrolle der Abteilungskassen berechtigt.

§ 17 Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze nach § 3 dieser Satzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenstellung des Vereins.
  2. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
  3. Der Vereinsjugendleiter ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
  4. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung.
  5. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
  6. Falls keine Jugendvollversammlung stattgefunden hat, werden die Kinder- und Jugend- warte von der Mitgliederversammlung gewählt:

 

§ 18 Beschlussfassung, Protokollierung

  1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
  2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

§ 19 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 20 Ausschüsse

Der Gesamtvorstand kann für spezielle Aufgaben bzw. zur Unterstützung der Vorstandsmitglieder Ausschüsse bilden. Die Aufgabenbereiche und Zusammensetzung der Ausschüsse werden in Ordnungen geregelt.

§ 21 Vereinsordnungen

Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:

  1. a)  Ehrenordnung,
  2. b)  Beitragsordnung,
  3. c)  Finanzordnung,
  4. d)  Geschäftsordnung,
  5. e)  Verwaltungs- und Reisekostenordnung.

 

§ 22 Haftung

  1. Die Haftung aller Personen mit Funktionen, die in dieser Satzung vorgesehen sind, sowie die Haftung der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Personen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 23 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    1. a)  Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
    2. b)  Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig

    sind

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten

Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 24 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
    1. a)  der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitgliederbeschlossen hat, oder
    2. b)  von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordertwurde.
  1. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an dieStadt Pforzheim
    mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen nur unmittelbar und ausschließlichzur Förderung des Sports, insbesondere der vom Verein betriebenen Sportarten, verwendet werden darf.

§ 25 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§ 26 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung.
  2. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Pforzheim, 31. März 2017